Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 23.02.2021 – 6 StR 23/21

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:230221B6STR23.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 23/21

vom 23. Februar 2021 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schweren Bandendiebstahls

ECLI:DE:BGH:2021:230221B6STR23.21.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Juli 2020 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Es besteht kein Anlass, den Schuldspruch bezüglich des Angeklagten K. zu berichtigen. Das Landgericht hat insoweit 32 Taten festgestellt und abgeurteilt. Dass der Angeklagte in einem Fall nur wegen Diebstahls verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich in (noch) hinreichender Weise, dass die Strafkammer aufgrund der Geständnisse der Angeklagten davon ausgegangen ist, dass eine Bandenabrede bereits vor der Tatbegehung am 25. Januar 2019 auch mit den gesondert Verfolgten G. und T. erfolgte.

Sander Schneider König

Fritsche von Schmettau

Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 17.07.2020 - 8 KLs 27/20 112 Js 49408/19