Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 23.02.2021 – 6 StR 21/21

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:230221B6STR21.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 21/21

vom 23.Februar 2021 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

ECLI:DE:BGH:2021:230221B6STR21.21.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. September 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Sander Schneider König

Fritsche von Schmettau

Vorinstanz: Landgericht Hannover, 17.09.2020 - 34 KLs 6031 Js 111490/19 (8/20)