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BGH Beschluss vom 23.02.2021 – 3 StR 470/20

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:230221B3STR470.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 470/20 vom 23. Februar 2021 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar 2021 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2021:230221B3STR470.20.0

Ergänzend bemerkt der Senat:

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass das Landgericht für die Tat 1 (Fall 3 der Anklage, UA S. 21 ff.) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt hat. Die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für diese Tat zugrunde gelegte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren (UA S. 27) beruht ersichtlich auf einem Schreibversehen.

Schäfer Wimmer Paul

Anstötz Erbguth

Vorinstanz: Koblenz, LG, 18.08.2020 - 2090 Js 50290/20 6 KLs