Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2021
BGH Beschluss vom 15.02.2021 – XI ZB 12/20
11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:150221BXIZB12.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 12/20
vom
15. Februar 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:150221BXIZB12.20.0
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Dauber und Ettl
beschlossen:
Die Musterbeklagte zu 2, die C. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2020 (13 Kap 10/19) ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 12/20) durch den Musterkläger und einen Beigeladenen Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe§
I.
1 Das Oberlandesgericht hat am 26. Juni 2020 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist dem Musterkläger am 30. Juni 2020 zugestellt und am 21. August 2020 im Bundesanzeiger veröffent-
licht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und ein Beigeladener Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 30. Juli 2020 eingegangen.
II.
2 Nach Anhörung des Musterklägers, des weiteren Rechtsbeschwerdeführers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 2, die C. KG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die Musterbeklagte zu 1 ist nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitritt. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
3 Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
4 Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Matthias Menges
Dauber Ettl
Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2019 - 319 OH 1/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2020 - 13 Kap 10/19 -