Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2021
BGH Beschluss vom 12.02.2021 – XI ZB 28/20
11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:120221BXIZB28.20.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 28/20
vom
12. Februar 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:120221BXIZB28.20.0
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl
beschlossen:
Die Musterbeklagte zu 1, die M. GmbH, wird auf Seiten der Musterbeklagten zur Musterrechtsbeschwerdeführerin und zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. November 2020 (14 Kap 4/16) ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 28/20) durch die Musterbeklagten zu 1 bis 5, den Musterkläger und drei Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe§
I.
1 Das Oberlandesgericht hat am 13. November 2020 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 18. November 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten zu 1 bis 5, der Musterkläger und drei Beigeladene
Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 bis 5 ist am 10. Dezember 2020, die Rechtsbeschwerde des Musterklägers und der drei Beigeladenen ist am 14. Dezember 2020 eingegangen.
II.
2 Der Musterkläger ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG Musterrechtsbeschwerdeführer und gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG Musterrechtsbeschwerdegegner. Die Beigeladenen zu 1 bis 3 bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 1, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54 sowie vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41).
3 Da die Musterbeklagten zu 1 bis 5 zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin auf Seiten der Musterbeklagten nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Musterklägers, der Musterbeklagten und der Beigeladenen wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1, die M. GmbH, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin auf Seiten der Musterbeklagten bestimmt.
4 Nach Anhörung des Musterklägers, der Musterbeklagten und der Beigeladenen wird die Musterbeklagte zu 1, die M. GmbH, nach billigem Ermessen auch zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf Seiten der Musterbeklagten bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG).
5 Die Musterbeklagten zu 2 bis 5 bleiben als Rechtsbeschwerdeführerinnen am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt. Die weiteren Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und -gegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
6 Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
7 Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Grüneberg Menges
Derstadt Ettl
Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.02.2016 - 310 OH 3/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2020 - 14 Kap 4/16 -