Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2021

BGH Beschluss vom 11.02.2021 – V ZR 167/20

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:110221BVZR167.20.1

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 167/20

vom

11. Februar 2021

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2021:110221BVZR167.20.1

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner, Weinland und Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Allein das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen stellt keinen Grund für die Zulassung der Revision dar, obwohl dieser Fehler im Revisionsverfahren von Amts wegen die Aufhebung und Zurückverweisung zur Folge hat (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 18. September 2014 – V ZR 290/13, NZM 2014, 312 Rn. 8 mwN).

Die Rechtssache wirft auch im Übrigen keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €.

Stresemann Brückner Weinland

Kazele Hamdorf

Vorinstanzen: AG Alzey, Entscheidung vom 17.10.2019 - 22 C 4/19 - LG Koblenz, Entscheidung vom 08.07.2020 - 2 S 49/19 WEG -