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BGH Beschluss vom 03.02.2021 – 4 StR 487/20

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:030221B4STR487.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 487/20

vom 3. Februar 2021 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:030221B4STR487.20.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2021 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe nicht wegen besonders schweren Raubes verurteilt ist, beschwert ihn nicht.

Sost-Scheible Bender Quentin

Bartel Rommel

Vorinstanz: Dortmund, LG, 24.06.2020 ‒ 910 Js 1692/19 37 KLs 25/19