Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 02.02.2021 – 4 StR 244/20
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:020221B4STR244.20.1
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 244/20
vom 2. Februar 2021 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen zu 1.: schwerer Körperverletzung u.a. zu 2.: gefährlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2021:020221B4STR244.20.1
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Februar 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Juni 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Ansprüche des Nebenklägers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz dem Grunde nach gerechtfertigt sind, die Ansprüche auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen und im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsansprüche abgesehen wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
1 1. Die Adhäsionsentscheidung war wie aus der Beschlussformel ersichtlich klarzustellen, weil sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass nur hinsichtlich der Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz ein Grundurteil ergangen ist.
2 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Bender Quentin
Rommel Lutz
Vorinstanz: Dortmund, LG, 14.06.2019 ‒ 400 Js 320/18 44 KLs 14/18