Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 02.02.2021 – 2 StR 392/20
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:020221B2STR392.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 392/20
vom
2. Februar 2021
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. März 2020 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 24.150 € angeordnet wird; die weiter gehende Einziehungsanordnung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Krehl Meyberg
Grube Schmidt
Vorinstanz: Aachen, LG, 18.03.2020 - 901 Js 86/18 97 KLs 3/19 ECLI:DE:BGH:2021:020221B2STR392.20.0