Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 27.01.2021 – 6 StR 439/20
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:270121B6STR439.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 439/20
vom 27. Januar 2021 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:270121B6STR439.20.0
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 25. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen; der Adhäsionsausspruch wird jedoch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er die dadurch der Nebenklägerin M. B. sowie der Neben- und Adhäsionsklägerin K. B. entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
Gründe§
1 Das Landgericht hat dem Adhäsionsantrag nur teilweise entsprochen. Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO hätte es deshalb im Urteilstenor zum Ausdruck bringen müssen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils der geltend gemachten Ansprüche von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – 1 StR 133/15).
Sander Feilcke Tiemann
Fritsche von Schmettau
Vorinstanz: Regensburg, LG, 25.06.2020 - 503 Js 29487/19 KLs jug