Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 26.01.2021 – 6 StR 444/20

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:260121B6STR444.20.0

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 444/20

vom 26. Januar 2021 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:260121B6STR444.20.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 16. September 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend nimmt der Senat wegen der Mängel in der Darstellung des Ergebnisses des molekulargenetischen Gutachtens auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 15. Dezember 2020 Bezug.

Sander Schneider Feilcke

Tiemann Fritsche

Vorinstanz: Lüneburg, LG, 16.09.2020 - 2106 Js 27908/19 22 KLs 9/20