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BGH Beschluss vom 26.01.2021 – 3 StR 399/20

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:260121B3STR399.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 399/20 vom 26. Januar 2021 in der Strafsache gegen

wegen Untreue u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Wertersatzeinziehung in Höhe von 301.962,50 € als Gesamtschuldner angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer Wimmer Paul

Berg Anstötz

Vorinstanz: Düsseldorf, LG, 22.07.2020 - 130 Js 46/11 18 KLs 1/20

ECLI:DE:BGH:2021:260121B3STR399.20.0