Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2021
BGH Beschluss vom 21.01.2021 – IX ZA 18/20
9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:210121BIXZA18.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 18/20 vom
21. Januar 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:210121BIXZA18.20.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms
am 21. Januar 2021 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 30. Dezember 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Den Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. September 2020 zu bewilligen, hat der Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
2 Die sich gegen diesen Beschluss richtende Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2020 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der
Senat hat vor seiner Beschlussfassung umfassend geprüft, ob die Rechtsverfolgung der Klägerin Aussicht auf Erfolg bietet. Von einer weiterreichenden Begründung hat der Senat abgesehen und sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt ab (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 3 f; vom 14. Dezember 2020 - VI ZA 10/20, juris Rn. 2).
Grupp Möhring Schultz
Selbmann Harms
Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 22.11.2019 - 2 O 375/16 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.09.2020 - 10 U 2107/19 -