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BGH Beschluss vom 14.12.2020 – VI ZA 10/20

6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:141220BVIZA10.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 10/20 vom

14. Dezember 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:141220BVIZA10.20.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Roloff, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 29. September 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Den Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. April 2020 zu bewilligen, hat der Senat mit Beschluss vom 29. September 2020 abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2 Die als Anhörungsrüge zu wertende "(Sofortige) Beschwerde, Anhörungsrüge" der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 29. September 2020 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat vor seiner Beschlussfassung umfassend geprüft, ob die Rechtsverfolgung der Klägerin Aussicht auf Erfolg bietet. Von einer weiterrei-

chenden Begründung hat der Senat abgesehen und sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt ab.

Seiters von Pentz Roloff

Klein Allgayer

Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 20.11.2019 - 22 O 187/17 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.04.2020 - 5 U 4786/19 -