Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 20.01.2021 – 2 StR 136/20
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:200121B2STR136.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 136/20 vom 20. Januar 2021 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen zu 1. Diebstahls zu 2. gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:200121B2STR136.20.0
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten H. R. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.
Die Revision des Angeklagten J. R. gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des sichergestellten Geldes in Höhe von 170.600 € und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17.899,72 € angeordnet wird, wobei er in Höhe eines Betrages von 1.767,71 € mit dem Angeklagten H. R. gesamtschuldnerisch haftet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die den Angeklagten J. R. betreffende Einziehungsentscheidung ist rechtsfehlerfrei. Aus Klarstellungsgründen hat der Senat lediglich die im
Tenor des Urteils getrennt aufgeführten Einziehungsbeträge zusammengefasst.
Franke Appl Zeng
Grube Schmidt
Vorinstanz: Darmstadt, LG, 20.12.2019 - 500 Js 59173/18 3 KLs