Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 19.01.2021 – 5 StR 446/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR446.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 446/20

vom 19. Januar 2021 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

5.

Einziehungsbeteiligte:

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR446.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2021 beschlossen:

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben.

Gründe§

1 Die Revisionen der Angeklagten richten sich gegen ein Urteil der Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden.

2 Zur Entscheidung über die Revisionen der Angeklagten ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Denn Revisionen gegen ein Urteil einer Staatsschutzkammer nach § 74a GVG sind gemäß A. II. S. 165 zu 2.a) des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs dem 3. Strafsenat zugewiesen.

3 Der 3. Strafsenat ist angehört worden; er hat gegen die Abgabe keine Einwände erhoben.

Cirener Berger Gericke

Mosbacher Resch

Vorinstanz: Dresden, LG, 16.01.2020 - 424 Js 12127/17 (2) 16 KLs