Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 19.01.2021 – 5 StR 446/20
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR446.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 446/20
vom 19. Januar 2021 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
5.
Einziehungsbeteiligte:
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR446.20.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2021 beschlossen:
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben.
Gründe§
1 Die Revisionen der Angeklagten richten sich gegen ein Urteil der Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden.
2 Zur Entscheidung über die Revisionen der Angeklagten ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Denn Revisionen gegen ein Urteil einer Staatsschutzkammer nach § 74a GVG sind gemäß A. II. S. 165 zu 2.a) des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs dem 3. Strafsenat zugewiesen.
3 Der 3. Strafsenat ist angehört worden; er hat gegen die Abgabe keine Einwände erhoben.
Cirener Berger Gericke
Mosbacher Resch
Vorinstanz: Dresden, LG, 16.01.2020 - 424 Js 12127/17 (2) 16 KLs