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BGH Beschluss vom 12.01.2021 – 3 StR 395/20

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:120121B3STR395.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 395/20 vom 12. Januar 2021 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2021 einstimmig beschlossen:

Die ausweislich ihrer Begründung wirksam auf die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Fall II.4. der Urteilsgründe beschränkte Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer Wimmer Berg

Hoch Erbguth

Vorinstanz: Aurich, LG, 10.07.2020 - 510 Js 3345/18 11 KLs 8/19

ECLI:DE:BGH:2021:120121B3STR395.20.0