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BGH Beschluss vom 11.01.2021 – AnwSt (B) 13/20
Senat für Anwaltssachen · ECLI:DE:BGH:2021:110121BANWST.B.13.20.0
BerufsrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 13/20
vom
11. Januar 2021
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten
hier: Verletzung des Sachlichkeitsgebots (§ 43a Abs. 3 BRAO)
ECLI:DE:BGH:2021:110121BANWST.B.13.20.0
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk
am 11. Januar 2021
einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 Satz 2 BRAO
beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg vom 5. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
2 Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
3 In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Soweit die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich angesehene Frage den Inhalt und die Tragweite des standesrechtlichen Sachlichkeitsgebots (§ 43a Abs. 3 BRAO) betreffen sollte,
sind diese höchstrichterlich bereits grundsätzlich geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171, 193; NJW 1996, 3268; NJW 2008, 2424, 2425). Die vom Beschwerdeführer formulierte Frage zielt letztlich lediglich auf eine Überprüfung der Anwendung dieser Grundsätze im hier zu beurteilenden Einzelfall.
4 Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat sich ausweislich der Begründung des angefochtenen Urteils ("Selbst wenn die Entscheidungen der vom Rechtsanwalt angesprochenen Gerichte zu Unrecht ergangen sein sollten, haben die damit befassten Richter oder auch die übrigen Prozessbeteiligten zu den vom Rechtsanwalt getätigten Aussagen jedenfalls keinen für derartige Inhalte hinreichenden Anlass gegeben.") mit den Äußerungen des
Beschwerdeführers und der Frage ihrer etwaigen Berechtigung befasst. Dass er dabei die Würdigung und Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers nicht geteilt hat, begründet keinen Gehörsverstoß.
Grupp Paul Grüneberg
Kau Merk
Vorinstanzen: ANWG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2018 - I 13/18 EV 49/17 - AGH Hamburg, Entscheidung vom 05.05.2020 - AGH II EVY 3/19 -