Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 05.01.2021 – 5 StR 506/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:050121B5STR506.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 506/20

vom 5. Januar 2021 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:050121B5STR506.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 22. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt B. vom 30. Dezember 2020 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Cirener Berger Mosbacher

Resch von Häfen

Vorinstanz: Itzehoe, LG, 22.06.2020 - 315 Js 23198/19 5 Ks