Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 05.01.2021 – 5 StR 460/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:050121B5STR460.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 460/20

vom 5. Januar 2021 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Verabredung zum besonders schweren Raub u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:050121B5STR460.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Juni 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat tragfähig begründet, dass nach dem zweiten erfolglosen Versuch des Überfalls der Tatplan von allen Angeklagten nicht aufgegeben wurde, sondern später umgesetzt werden sollte.

Cirener Berger Mosbacher

Resch von Häfen

Vorinstanz: Saarbrücken, LG, 26.06.2020 - 19 Js 56/20 3 KLs 11/20 302 AR 37/20 302 AR 308/20 302 AR 39