Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 16.12.2020 – 6 StR 395/20
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:161220B6STR395.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 395/20
vom 16. Dezember 2020 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:161220B6STR395.20.0
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 17. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass die Prozesszinsen erst ab dem 26. Juni 2020 zu zahlen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die – hier am 25. Juni 2020 eingetretene – Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 5 StR 52/18).
Sander König Feilcke
Tiemann Fritsche
Vorinstanz: Stralsund, LG, 17.07.2020 - 526 Js 26016/19 23 KLs 3/20