Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 27.11.2020 – 5 ARs 18/20
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:271120B5ARS18.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 18/20 5 AR (VS) 23/20 vom 27. November 2020 in der Justizverwaltungssache betreffend
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden
hier: Gehörsrüge
ECLI:DE:BGH:2020:271120B5ARS18.20.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2020 beschlossen:
Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers betreffend den Senatsbeschluss vom 29. September 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Der Senat hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juli 2020 mit Beschluss vom 29. September 2020 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich sein hier am 12. Oktober 2020 eingegangenes Schreiben.
2 Die als Gehörsrüge nach § 33a StPO auszulegende Eingabe ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
3 Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.
Gericke Mosbacher Köhler
Resch von Häfen
Vorinstanz: Hamm, OLG, 29.07.2020 – III-1 VAs 40/20