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BGH Beschluss vom 11.11.2020 – 5 StR 376/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:111120B5STR376.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 376/20 (alt: 5 StR 501/19)

vom 11. November 2020 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:111120B5STR376.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2020 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 4. Juni 2020 wird verworfen.

Gründe§

1 Der Antrag ist unzulässig. Die Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren durch eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts rechtskräftig abgeschlossen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 44 Rn. 1). Das ist hier der Fall. Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Cirener Berger Köhler

Resch von Häfen

Vorinstanz: Zwickau, LG, 04.06.2020 - 530 Js 1706/18 1 KLs (2)