Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 11.11.2020 – 5 StR 376/20
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:111120B5STR376.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 376/20 (alt: 5 StR 501/19)
vom 11. November 2020 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:111120B5STR376.20.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2020 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 4. Juni 2020 wird verworfen.
Gründe§
1 Der Antrag ist unzulässig. Die Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren durch eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts rechtskräftig abgeschlossen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 44 Rn. 1). Das ist hier der Fall. Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Cirener Berger Köhler
Resch von Häfen
Vorinstanz: Zwickau, LG, 04.06.2020 - 530 Js 1706/18 1 KLs (2)