Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 29.09.2020 – 5 StR 309/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:290920B5STR309.20.0

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 309/20

vom 29. September 2020 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:290920B5STR309.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der in Höhe von 50.917,50 Euro angeordneten Wertersatzeinziehung zu einem Betrag von 11.356,98 Euro als Gesamtschuldner und darüber hinaus selbständig haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. August 2020); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gericke Berger Mosbacher

Köhler von Häfen

Vorinstanz: Hamburg, LG, 06.03.2020 - 3390 Js 47/18 613 KLs 23/19 3306 Js 325/13 3390 Js 56/18 330