Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 22.09.2020 – 6 StR 242/20
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:220920B6STR242.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 242/20
vom 22. September 2020 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:220920B6STR242.20.0
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 18. März 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch in Ziffer 3 des Tenors neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Adhäsionskläger sämtliche materiellen Schäden aus der Tat vom 22. April 2019 zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, darüber hinaus sämtliche weiteren, über den Teilbetrag von 5000 Euro hinausgehenden, immateriellen Schäden aus dieser Tat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
Sander König Feilcke
von Schmettau Fritsche
Vorinstanz: Bayreuth, LG, 18.03.2020 - 111 Js 4523/19 1 Ks