Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 16.09.2020 – 5 StR 183/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:160920B5STR183.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 183/20

vom 16. September 2020 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

ECLI:DE:BGH:2020:160920B5STR183.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich seines Einziehungsbetrages als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen

Vorinstanz: Hamburg, LG, 11.12.2019 - 4090 Js 54/18 627 KLs 40/18 2 Ss 34/20