Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 02.09.2020 – 5 StR 298/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:020920B5STR298.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 298/20

vom 2. September 2020 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls mit Waffen u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:020920B5STR298.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28. Februar 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Schuldspruch zu Fall II.1 der Urteilsgründe der Zusatz „in drei tateinheitlichen Fällen“ entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Berger Mosbacher

Resch von Häfen

Vorinstanz: Dresden, LG, 28.02.2020 - 311 Js 5984/19 15 KLs