Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 26.08.2020 – 6 StR 148/20

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:260820B6STR148.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 148/20

vom 26. August 2020 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:260820B6STR148.20.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 17. Januar 2020 wird mit der Klarstellung verworfen, dass hinsichtlich der 50 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen (statt „Verfall von Wertersatz“) angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Sander König Feilcke

Tiemann von Schmettau

Vorinstanz: Schwerin, LG, 17.01.2020 - 121 Js 10032/19 34 KLs 16/19 1 Ss 44/20 1 Ss 45/20 1 Ss 46/