Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 25.08.2020 – 6 StR 223/20

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:250820B6STR223.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 223/20

vom 25. August 2020 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:250820B6STR223.20.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 23. März 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 22 Fällen, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in vier Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Sander Schneider König

von Schmettau Fritsche

Vorinstanz: Halle, LG, 23.03.2020 - 474 Js 14194/19 14 KLs 15/19