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BGH Beschluss vom 18.08.2020 – 3 StR 245/20

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:180820B3STR245.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 245/20 vom 18. August 2020 in der Strafsache gegen

wegen Untreue u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2020 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2020:180820B3STR245.20.0

Ergänzend bemerkt der Senat:

Mit Blick auf die Höhe und Anzahl der Einzelstrafen sowie die sonstigen Strafzumessungsumstände sind hier ausdrückliche Ausführungen dazu entbehrlich gewesen, dass die Höhe der Gesamtstrafe den bewährungsfähigen Bereich überschreitet.

Die Strafkammer hat bedacht, dass der Angeklagte mit Rechtskraft des Urteils seine Pensionsansprüche verlieren wird. Darüber hinausgehende wirtschaftliche Folgen für den Angeklagten betreffend zeigt die Revision im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler auf.

Das Landgericht hat schließlich die lange Verfahrensdauer gewürdigt und dabei nicht verkannt, dass eine solche selbst dann einen gewichtigen Strafmilderungsgrund darstellt, wenn sie sachlich bedingt war (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 21 Rn. 3 mwN).

Schäfer Wimmer Paul

Anstötz Erbguth

Vorinstanz: Koblenz, LG, 31.01.2020 - 2050 Js 37425/10 10 KLs (2)