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BGH Beschluss vom 28.07.2020 – 6 StR 180/20

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:280720B6STR180.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 180/20

vom 28. Juli 2020 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. Februar 2020 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 6. Mai 2020 gegenstandslos, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2020:280720B6STR180.20.0

Sander Schneider König

Tiemann von Schmettau

ECLI:DE:BGH:2020:280720B6STR180.20.0