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BGH Beschluss vom 27.07.2020 – 2 StR 609/19

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:270720B2STR609.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 609/19 vom 27. Juli 2020 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1) und 2) unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 3) Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:270720B2STR609.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Juli 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts weist die Berechnung des Vorwegvollzugs der Gesamtstrafe für den Angeklagten E. vor dem Maßregelvollzug keinen Fehler auf. Der Senat ist durch dessen Änderungsantrag nicht an einer Verwerfung der Revision durch Beschluss gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 – 4 StR 204/08,

BeckRS 2008, 14105; Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 StR 37/09, NStZ-RR 2009, 233; s.a. Senge in Festschrift für Riess, 2002, S. 547, 559 ff.).

Franke Appl Eschelbach

Zeng RiBGH Dr. Grube ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Franke

Vorinstanz: Köln, LG, 10.07.2019 - 106 Js 21/17 108 KLs 35/18