Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2020
BGH Beschluss vom 30.06.2020 – VIII ZB 41/20
8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:300620BVIIIZB41.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 41/20
vom
30. Juni 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:300620BVIIIZB41.20.0
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Schneider, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Rottweil - 1. Zivilkammer - vom 8. Mai 2020 (1 S 31/20) Prozesskostenhilfe zu bewilligen wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist schon nicht statthaft, weil sie sich gegen einen im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangenen Beschluss richtet, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02, BGHZ 152, 195, 196).
Dr. Milger Dr. Schneider Kosziol
Dr. Schmidt Wiegand