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BGH Beschluss vom 23.06.2020 – 2 StR 575/19

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:230620B2STR575.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 575/19

vom

23. Juni 2020

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Juli 2019 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Angeklagte in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Februar 2018 (69 KLs 20/17) der vorsätzlichen Körperverletzung und versuchten Nötigung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Franke Krehl Meyberg

Grube Schmidt

ECLI:DE:BGH:2020:230620B2STR575.19.0