Rechtsprechung / BGH / 6. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 16.06.2020 – VI ZA 8/20

6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:160620BVIZA8.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 8/20

vom

16. Juni 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:160620BVIZA8.20.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller, die Richter Dr. Allgayer und Böhm

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 2020 (7 U 91/19) wird zurückgewiesen. Allein der in der Antragsschrift geschilderte Umstand, dass die von der Klägerin telefonisch kontaktierte BGH-Anwältin eine Übernahme des Mandats von der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Klägerin abhängig gemacht hat, von dieser aber innerhalb der Rechtsmittelfrist weder eine Zu- noch eine Absage erteilt wurde, genügt nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen. Soweit der Hinweis in der Antragsschrift, ohne Deckungszusage erlaubten es die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, ein Beschwerdeverfahren auf eigene Kosten durchzuführen, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen sein sollte, würde der Antrag bereits daran scheitern, dass entgegen § 115 Abs. 2 ZPO keine Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst etwaiger Belege - zudem innerhalb der Rechtsmittelfrist - vorgelegt worden ist.

Seiters Offenloch Müller

Allgayer Böhm

Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 23.05.2019 - 5 O 164/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2020 - 7 U 91/19 -