Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 09.06.2020 – 5 StR 122/20
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:090620B5STR122.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 122/20
vom 9. Juni 2020 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:090620B5STR122.20.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Oktober 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung im Fall B. II. 17 wegen Beischlafs zwischen Verwandten entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Mosbacher Köhler
Resch von Häfen
Vorinstanz: Leipzig, LG, 14.10.2019 - 432 Js 58936/18 jug 2 KLs