Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 28.05.2020 – 5 StR 34/20
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:280520B5STR34.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 34/20
vom 28. Mai 2020 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Verabredung zum Raub
ECLI:DE:BGH:2020:280520B5STR34.20.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 28. Mai 2020 beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2019 werden verworfen, hinsichtlich des Angeklagten A. mit der Maßgabe, dass der Teilfreispruch entfällt.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1 Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Teilfreispruch zugunsten des Angeklagten A. entfällt. Die den Teilfreispruch betreffende Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird damit gegenstandslos (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
2 Die Entscheidung erstreckt sich jedoch nicht auf den Teilfreispruch betreffend den nichtrevidierenden Angeklagten A. (KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 357 Rn. 16).
Cirener Mosbacher Köhler
Resch von Häfen
Vorinstanz: Leipzig, LG, 20.06.2019 - 880 Js 27923/18 jug 2 KLs