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BGH Beschluss vom 27.05.2020 – VI ZR 353/19
6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:270520BVIZR353.19.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 353/19
vom
27. Mai 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:270520BVIZR353.19.0
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, die Richter Dr. Klein und Böhm
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 4. Mai 2020 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
3 Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-
zulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Seiters von Pentz Oehler
Klein Böhm
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 29.11.2018 - 22 O 1901/16 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 06.08.2019 - 24 U 86/19 -