Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 27.05.2020 – 5 StR 86/20
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:270520B5STR86.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 86/20
vom 27. Mai 2020 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:270520B5STR86.20.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil die polizeiliche Aussage des Zeugen, auf die sich die Revision beruft, nicht vorgetragen wird.
Cirener Berger Mosbacher
Köhler Resch