Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 27.05.2020 – 2 StR 123/20

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:270520B2STR123.20.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Dezember 2019

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-27/2-str-123-20#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-27/2-str-123-20#rd_2

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge führt zur Berichtigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegten Gründen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-27/2-str-123-20#rd_3

2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-27/2-str-123-20#rd_4

Zwar bleibt die Schuldspruchänderung ohne Einfluss auf den Strafausspruch. Doch leidet die konkrete Strafzumessung an einem durchgreifenden Rechtsfehler.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-27/2-str-123-20#rd_5

Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte unter „laufender Bewährung“ stand. Ob dies der Fall war, kann der Senat nicht abschließend überprüfen. Den Urteilsgründen lässt sich nämlich – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht entnehmen, dass die Bewährungszeit aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 31. März 2015 zum Tatzeitpunkt am 2. Oktober 2018 noch nicht abgelaufen war. Anders als bei anderen Vorverurteilungen finden sich bei der Erörterung dieser Vorstrafe keinerlei Angaben zur Bewährungsdauer und einer eventuellen Verlängerung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-27/2-str-123-20#rd_6

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Angeklagte unter noch laufender Bewährung stand, erwiese sich die Strafzumessungsentscheidung als rechtsfehlerhaft. In diesem Fall hätte das Landgericht in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte mit dem Widerruf der gegen ihn im Urteil vom 31. März 2015 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten zu rechnen hat.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-27/2-str-123-20#rd_7

Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch, über den erneut zu befinden ist.

Franke Krehl Eschelbach
Meyberg Schmidt