Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 26.05.2020 – 1 StR 399/19
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:260520B1STR399.19.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 399/19
vom 26. Mai 2020 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2020:260520B1STR399.19.0
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2020 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. März 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat ist wegen der vom Verteidiger nach Eingang der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. April 2020 geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten nicht an einer Verwerfungsentscheidung gehindert. Denn der Angeklagte, der in der Revisionsbegründung seines Verteidigers vom 24. Juni 2019 ohne nähere Ausführungen lediglich die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat, war während der Dauer des Revisionsverfahrens wenigstens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinem Verteidiger über die Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage (vgl. BGH,
Urteil vom 4. Juli 2018 – 5 StR 46/18 Rn. 10; Beschlüsse vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 405/12 Rn. 9 und vom 8. Februar 1995 – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16).
Raum Bellay Bär
Leplow Pernice
Vorinstanz: München II, LG, 20.03.2019 - 35 Js 22315/14 2 KLs