Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 12.05.2020 – 5 StR 111/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:120520B5STR111.20.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 2020 aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/5-str-111-20#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe und mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/5-str-111-20#rd_2

1. Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/5-str-111-20#rd_3

a) Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/5-str-111-20#rd_4

Der Angeklagte lagerte gut 1 kg eines ursprünglichen Vorrats von 11 kg Cannabis zum gewinnbringenden Verkauf in einer Nische des Balkons seiner Einzimmerwohnung. Zum Verpacken der Betäubungsmittel nutzte er ein in der Küche stehendes Laminiergerät. Im Badezimmer verwahrte er in einer Tüte hinter dem losen und leeren Waschbeckenunterschrank einen Revolver und in einem verknoteten Zellophanbeutel eingewickelte Patronen verschiedener Kaliber. Sowohl vom Balkon als auch aus der Küche war das Badezimmer „mit wenigen Schritten binnen Sekunden“ zu erreichen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/5-str-111-20#rd_5

Das Landgericht hat daraus den Schluss gezogen, dass der Angeklagte die Schusswaffe „ohne nennenswerten Zeitaufwand“ hätte laden und einsetzen können, und daher die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bejaht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/5-str-111-20#rd_6

b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/5-str-111-20#rd_7

Das Mitsichführen einer Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt vor, wenn der Täter diese bei der Tatbegehung bewusst gebrauchsbereit bei sich hat. Ein Tragen am Körper ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Es genügt vielmehr, dass die Schusswaffe sich so in der räumlichen Nähe des Täters befindet, dass er sich ihrer jederzeit - also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten - bedienen kann. Dies kann zwar auch der Fall sein, wenn Betäubungsmittel und Schusswaffe innerhalb derselben Wohnung in unterschiedlichen Räumen aufbewahrt werden. Allerdings muss das Tatgericht in einer solchen Konstellation die konkreten Umstände des Einzelfalls in der Weise darlegen, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung möglich ist, ob der Täter die Schusswaffe tatsächlich jederzeit verwenden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 2 StR 294/19, NStZ 2020, 233, 234 mwN). Dies gilt umso mehr, wenn wie hier der sofortige Zugriff auf die - zudem noch nicht gebrauchsbereite - Waffe nur nach Überwindung weiterer Hindernisse möglich ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/5-str-111-20#rd_8

Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht in vollem Umfang gerecht. Zwar hat das Landgericht sowohl die räumlichen Verhältnisse als auch den jeweiligen Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel und des Revolvers hinreichend konkret beschrieben. Sein Schluss, der Angeklagte habe das Badezimmer und damit den Aufbewahrungsort des Revolvers von jedem anderen Ort der Wohnung „binnen Sekunden“ erreichen können, ist von daher nicht zu beanstanden. Es fehlt aber an den weiteren zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Feststellungen dazu, welcher zeitliche Aufwand damit verbunden gewesen wäre, die Waffe aus dem Versteck hervorzuholen, die passenden Patronen aus dem Zellophanbeutel auszusortieren und den Revolver zu laden. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob der Angeklagte sich des Revolvers tatsächlich „ohne nennenswerten Zeitaufwand“ bedienen konnte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/5-str-111-20#rd_9

2. Der Rechtsfehler zieht die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe und von Munition nach sich. Die Feststellungen können bestehen bleiben, da sie nicht von dem Rechtsfehler betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen können getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

Cirener Mosbacher Köhler
Resch von Häfen