Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2020
BGH Urteil vom 12.05.2020 – 1 StR 33/20
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:120520U1STR33.20.0
StrafrechtBundVolltext
Tenor§
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 2019 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/1-str-33-20#rd_1
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Raum Jäger Hohoff Leplow Pernice