Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 30.04.2020 – IX ZR 93/20

9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:300420BIXZR93.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 93/20 vom

30. April 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:300420BIXZR93.20.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz

am 30. April 2020 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. April 2020 wird abgelehnt.

Gründe§

1 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet, weil der Kläger nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben.

2 Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht der Partei in einem Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden. Dieser hat die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Dass der Kläger dem Rechtsanwalt vorwirft, eigenmächtig ohne seine Zustimmung gehandelt zu haben, und ihn deshalb aufgefordert hat, "sämtliche in seinem Namen gemachte Aktivitäten schadensfrei rückgängig zu machen", begründet den Antrag auf

Beiordnung eines Notanwalts nicht. Der Kläger legt nicht dar, dass seine Vorwürfe gerechtfertigt sind und ihm deshalb eine Mandatsbeziehung zu dem Rechtsanwalt aus objektiver Sicht unzumutbar sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 1/13, NJOZ 2015, 106 Rn. 3; vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 2).

Grupp Lohmann Möhring

Röhl Schultz

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.08.2018 - 8 O 227/17 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.04.2020 - 8 U 107/18 -