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BGH Beschluss vom 21.04.2020 – 6 StR 56/20

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:210420B6STR56.20.1

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 56/20

vom 21. April 2020 in der Strafsache gegen

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2020 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 21. November 2019 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend, dass die Revision des Nebenklägers auch unbegründet wäre.

Sander Schneider Feilcke

Tiemann Fritsche

ECLI:DE:BGH:2020:210420B6STR56.20.1