Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 09.04.2020 – 3 StR 34/20
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:090420B3STR34.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 34/20 vom 9. April 2020 in der Strafsache gegen
wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:090420B3STR34.20.0
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, enthält das Urteil auch betreffend die Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Von einer rein sprachlichen Änderung des Urteilstenors sieht der Senat ab.
Schäfer Spaniol Wimmer
Hoch Anstötz