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BGH Beschluss vom 07.04.2020 – 6 StR 27/20

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:070420B6STR27.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 27/20

vom

7.April 2020

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:070420B6STR27.20.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, jedoch haftet er für die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.000 € als Gesamtschuldner.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander König Feilcke

Tiemann von Schmettau

ECLI:DE:BGH:2020:070420B6STR27.20.0