Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 07.04.2020 – 6 StR 26/20
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:070420B6STR26.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 26/20
vom
7. April 2020
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:070420B6STR26.20.0
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. November 2019 werden als unbegründet verworfen; jedoch haftet der Angeklagte T. für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner, davon in Höhe von 3.455 Euro gemeinsam mit dem Angeklagten F. (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - 1 StR 527/18, NStZ-RR 2019, 176).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Sander Schneider Feilcke
Tiemann Fritsche
ECLI:DE:BGH:2020:070420B6STR26.20.0