Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 31.03.2020 – 5 StR 26/20
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:310320B5STR26.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 26/20
vom 31. März 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen
ECLI:DE:BGH:2020:310320B5STR26.20.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25. November 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:
Zwar bestehen im Hinblick auf die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke unter den hier gegebenen Umständen Bedenken. Der Senat muss dies allerdings nicht entscheiden, da auch eine Wertung der Anlasstat als Totschlag die Unterbringung trägt.
Mutzbauer Berger Cirener
Mosbacher Resch