Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 24.03.2020 – 4 StR 11/20
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:240320B4STR11.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 11/20 vom
24. März 2020
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:240320B4STR11.20.0
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 30. August 2019 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Januar 2020 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
1. der Ausspruch über die Einziehung des Mobiltelefons (Ziffer 3.) entfällt;
2. der Einziehungsausspruch (Ziffer 4.) dahin abgeändert wird, dass die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 260,00 Euro und die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 3.740,00 Euro angeordnet wird.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Quentin
Vorinstanz: Halle, LG, 30.08.2019 ‒ 561 Js 5368/18 13c KLs 9/19